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KFZ - Reparaturbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten
an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen
und für Kostenvoranschläge. Unverbindliche Empfehlung
des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK)
Stand: 03/2008
I. Auftragserteilung
1. Im Auftragsschein oder in einem Bestätigungsschreiben
sind die zu erbringenden Leistungen zu bezeichnen und der voraussichtliche
oder verbindliche Fertigstellungstermin anzugeben.
2. Der Auftraggeber erhält eine Durchschrift des Auftragsscheins.
3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge
zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten
durchzuführen.
II. Preisangaben im Auftragsschein; Kostenvoranschlag
1. Auf Verlangen des Auftraggebers vermerkt der Auftragnehmer
im Auftragsschein auch die Preise, die bei der Durchführung
des Auftrags voraussichtlich zum Ansatz kommen. Preisangaben
im Auftragsschein können auch durch Verweisung auf die
in Frage kommenden Positionen der beim Auftragnehmer ausliegenden
Preis- und Arbeitswertkataloge erfolgen.
2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe,
so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem
sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im einzelnen aufzuführen
und mit dem jeweiligen Preis zu versehen. Der Auftragnehmer
ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 3 Wochen
nach seiner Abgabe gebunden. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags
erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet
werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist. Wird aufgrund
des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige
Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung
verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags
nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
3. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss
ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben
werden.
III. Fertigstellung
1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen schriftlich als
verbindlich bezeichneten Fertigstellungstermin einzuhalten.
Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber
dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung
ein, dann hat der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe
der Gründe einen neuen Fertigstellungstermin zu nennen.
2. Hält der Auftragnehmer bei Aufträgen, welche die
Instandsetzung eines Kraftfahrzeuges zum Gegenstand haben, einen
schriftlich verbindlich zugesagten Fertigstellungstermin länger
als 24 Stunden schuldhaft nicht ein, so hat der Auftragnehmer
nach seiner Wahl dem Auftraggeber ein möglichst gleichwertiges
Ersatzfahrzeug nach den jeweils hierfür gültigen Bedingungen
des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung zu stellen oder
80% der Kosten für eine tatsächliche Inanspruchnahme
eines möglichst gleichwertigen Mietfahrzeuges zu erstatten.
Der Auftraggeber hat das Ersatz- oder Mietfahrzeug nach Meldung
der Fertigstellung des Auftragsgegenstandes unverzüglich
zurückzugeben; weitergehender Verzugsschadenersatz ist
ausgeschlossen-, außer in Fällen von Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit. Der Auftragnehmer ist auch für
die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmöglichkeit
der Leistung verantwortlich, es sei denn, dass der Schaden auch
bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde. Bei
gewerblich genutzten Fahrzeugen kann der Auftragnehmer statt
der zur Verfügungstellung eines Ersatzfahrzeugs oder der
Übernahme von Mietwagenkosten den durch die verzögerte
Fertigstellung entstandenen Verdienstausfall ersetzen.
3. Wenn der Auftragnehmer den Fertigstellungstermin infolge
höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes
Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch
bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz,
insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges
oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche
Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist
jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen
zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.
IV. Abnahme
1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber
erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes
vereinbart ist.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand
innerhalb von 1 Woche ab Zugang der Fertigstellungsanzeige und
Aushändigung oder Übersendung der Rechnung abzuholen.
Im Falle der Nichtabnahme kann der Auftragnehmer von seinen
gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Bei Reparaturarbeiten,
die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt
sich die Frist auf 2 Arbeitstage.
3. Bei Abnahmeverzug kann der Auftragnehmer die ortsübliche
Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann
nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt
werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten
des Auftraggebers.
V. Berechnung des Auftrages
1. In der Rechnung sind Preise oder Preisfaktoren für jede
technisch in sich abgeschlossene Arbeitsleistung sowie für
verwendete Ersatzteile und Materialien jeweils gesondert auszuweisen.
Wünscht der Auftraggeber Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes,
erfolgen diese auf seine Rechnung und Gefahr. Die Haftung bei
Verschulden bleibt unberührt.
2. Wird der Auftrag aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages
ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag,
wobei lediglich zusätzliche Arbeiten besonders aufzuführen
sind.
3. Die Berechnung des Tauschpreises im Tauschverfahren setzt
voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil dem Lieferumfang
des Ersatzaggregats oder -teils entspricht und dass es keinen
Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich
macht.
4. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers.
5. Eine etwaige Berichtigung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers,
ebenso wie eine Beanstandung seitens des Auftraggebers, spätestens
6 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
Vl. Zahlung
1. Der Rechnungsbetrag und Preise für Nebenleistungen sind
bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung oder
Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig,
spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Besteller
nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers
unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt;
ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit
es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht. Der Auftragnehmer
ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung
zu verlangen.
Vll. Erweitertes Pfandrecht
Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag
ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
seinen Besitz gelangten Gegenständen zu. Das vertragliche
Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten
Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend
gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang
stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten
sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand
dem Auftraggeber gehört.
Vlll. Sachmangel
1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren
in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der
Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels
ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er
sich diese bei Abnahme vorbehält.
2. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender
oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber
eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss
des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen
beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche
des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Ablieferung.
Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem
Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
3. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit
der Auftragnehmer aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas
anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme
einer Garantie.
4. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Auftraggeber
beim Auftragnehmer geltend zu machen; bei mündlichen Anzeigen
händigt der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine schriftliche
Bestätigung über den Eingang der Anzeige aus.
5. Wird der Auftragsgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers
an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden. In diesem Fall hat
der Auftraggeber in den Auftragsschein aufnehmen zu lassen,
dass es sich um die Durchführung einer Mängelbeseitigung
des Auftragnehmers handelt und dass diesem ausgebaute Teile
während einer angemessenen Frist zur Verfügung zu
halten sind. Der Auftragnehmer ist zur Erstattung der dem Auftraggeber
nachweislich entstandenen Reparaturkosten verpflichtet.
6. Im Falle der Nachbesserung kann der Auftraggeber für
die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile bis zum Ablauf
der Verjährungsfrist des Auftraggegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Auftrags geltend machen. Ersetzte Teile werden
Eigentum des Auftragnehmers.
7. Abschnitt VIII Sachmangel gilt nicht für Ansprüche
auf Schadensersatz; für diese Ansprüche gilt Abschnitt
IX Haftung.
IX. Haftung
1. Hat der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen
für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Auftragnehmer beschränkt:
Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten, etwa solcher, die der Auftrag dem Auftragnehmer nach
seinem Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags
überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung
der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen
darf. Die Haftung ist auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren
typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine vom
Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet
der Auftragnehmer nur für etwaige damit verbundene Nachteile
des Auftraggebers, z.B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher
Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind,
ist ausgeschlossen.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer, der bei Auftragserteilung in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt, und werden nach Ablauf eines Jahres nach Abnahme oder
bei Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender beweglicher
Sachen nach Ablieferung des Auftraggegenstandes Schadensersatzansprüche
wegen Sachmängeln geltend gemacht, gilt Folgendes:
Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt auch für einen
Schaden, der grob fahrlässig verursacht wurde, nicht aber
bei grob fahrlässiger Verursachung durch gesetzliche Vertreter
oder leitende Angestellte des Auftragnehmers, ferner nicht für
einen grob fahrlässig verursachten Schaden, der durch eine
vom Auftraggeber für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene
Versicherung abgedeckt ist.
2. Unabhängig von einem Verschulden des Auftragnehmers
bleibt eine etwaige Haftung des Auftragnehmers bei arglistigem
Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie
oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz
unberührt.
3. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen
Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen
des Auftragnehmers für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit
verursachte Schäden. Für von ihnen mit Ausnahme der
gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten durch grobe
Fahrlässigkeit verursachte Schäden gilt die diesbezüglich
für den Auftragnehmer geregelte Haftungsbeschränkung
entsprechend.
4. Die Haftungsbeschränkungen dieses Abschnitts gelten
nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
X. Eigentumsvorbehalt
Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht
wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind,
behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur
vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.
Xl. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
(Gilt nur für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5t)
1. Ist der Betrieb Mitglied der örtlich zuständigen
Innung des Kraftfahrzeughandwerks kann der Auftraggeber bei
Streitigkeiten aus diesem Auftrag oder mit dessen Einverständnis
der Auftragnehmer die für den Auftragnehmer zuständige
Schiedsstelle des Kraftfahrzeughandwerks oder -gewerbes anrufen.
Die Anrufung muss schriftlich unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes erfolgen.
2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg
nicht ausgeschlossen.
3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung
für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren
Geschäftsund Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen
von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während
eines Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle
ihre Tätigkeit ein.
6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten
nicht erhoben.
Xll. Gerichtsstand
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen
allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Nach Vertragsabschluß
seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem
Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort
zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
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